Zweck und Rechtsgrundlage
Die Société d’investissement en capital à risque (SICAR) beruht auf dem Luxemburger Gesetz vom 15. Juni 2004. Anders als Fonds mit allgemein breiter Anlagepalette konzentriert sich die SICAR auf Investitionen, die als Risikokapital qualifizieren.
Anlegerkreis
Die Anlage ist gesetzlich auf sachkundige Anleger beschränkt. Je nach Anlegerkategorie gelten weitere Voraussetzungen. Eine Luxemburger Fondsdomizilierung allein sagt nichts über Liquidität oder Verlustgefahr aus.
CSSF-Genehmigung
Die SICAR muss – anders als ein RAIF – vor Geschäftsbeginn von der CSSF genehmigt werden. Häufig liegt zugleich eine Einstufung als alternativer Investmentfonds vor; dann sind die entsprechenden AIFM-Vorgaben zu prüfen.
Wichtige Fragen bei der Gründung
- Erfüllen die vorgesehenen Beteiligungen den Risikokapitalbegriff?
- Welche Rechtsform und Governance passen zur Strategie?
- Welche Anleger- und Vertriebsvorschriften gelten?
- Welche Dienstleister, einschließlich AIFM, Verwahrstelle und Abschlussprüfer, sind erforderlich?